Förderung von Langzeitarbeitslosen
Senat macht das "Teilhabechancengesetz" attraktiver
Anfang des Jahres ist das "Teilhabechancengesetz" in Kraft getreten. Es soll Langzeitarbeitslosen und Personen, die bereits sehr lange Arbeitslosengeld II beziehen, neue Chancen am Arbeitsmarkt eröffnen. Dafür ist § 16e SGB II "Förderung von Langzeitarbeitslosen" neugefasst und § 16i SGB II "Teilhabe am Arbeitsmarkt" neu geschaffen worden. Wie jetzt bekannt wurde, will der Senat von Berlin das Instrument nach § 16i SGB II finanziell ergänzen und damit attraktiver machen.
Laut einer Mitteilung der zgs consult GmbH, die für das Land Berlin Programme und Projekte der Beschäftigungsförderung koordiniert, können auf dieser Grundlage geförderte Arbeitsverhältnisse durch Landesmittel ergänzt werden, soweit sie von gemeinnützigen Trägern angeboten werden.
Was wird gefördert?
• Aufstockung auf 100 Prozent der Personalkosten
Das Land Berlin stockt die Förderung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse im 3., 4. und 5. Jahr der Förderung auf 100 Prozent der Personalkosten auf. Neben dem Arbeitsentgelt zählen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, allerdings ohne den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, zu den Personalkosten. Hintergrund: Der Bund fördert nach den ersten beiden Jahren, in denen er die Personalkosten vollständig übernimmt, das 3. Jahr mit 90 Prozent, das 4. Jahr mit 80 Prozent und das 5. Jahr mit 70 Prozent der Personalkosten. Mit der Berliner Ko-Finanzierung erhalten gemeinnützige Arbeitgeber, die Menschen beschäftigen, die sechs Jahre und länger im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, für fünf Jahre die kompletten Personalkosten (ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) erstattet.
• Ausgleich zum Landesmindestlohn
Außerdem gleicht das Land Berlin eine etwaige Differenz zwischen der Bundesförderung und dem jeweils geltenden Landesmindestlohn aus. Hintergrund: Der Bund fördert grundsätzlich nur Arbeitsentgelte in Höhe des Mindestlohns nach Mindestlohngesetz. Nur wenn der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet ist, bemisst sich der Zuschuss nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt. Aber auch für die tarifliche oder tarifangelehnte Entlohnung gilt: Sollte das Arbeitsentgelt nach Landesmindestlohn darüber liegen, stockt das Land die Förderung auf die Höhe des Landesmindestlohns auf.
Das Landesmindestlohngesetz verpflichtet das Land Berlin überall dort, wo es finanziell beteiligt ist oder Einwirkungsmöglichkeiten hat, etwa bei der Beschäftigungsförderung, darauf hinzuwirken, dass der Landesmindestlohn eingehalten wird. Zurzeit beträgt er 9,00 Euro und wird vom Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz des Bundes verdrängt. Dieser liegt seit dem 1. Januar 2019 bei 9,19 Euro. Zum Jahresbeginn 2020 steigt er auf 9,35 Euro.
Erwünscht: Tarifliche oder tarifbezogene Entlohnung
Der Senat will, dass die nach § 16i SGB II geförderten Arbeitsverhältnisse möglichst tariflich beziehungsweise in Anlehnung an einen Tarifvertrag vergütet werden. Es weist deshalb daraufhin, dass Arbeitgeber, bei denen keine Tarifbindung besteht, gleichwohl einen Zuschuss nach § 16i SGB II auf Grundlage eines tariflichen Arbeitsentgelts erhalten können. Dazu müssen sie in dem Arbeitsvertrag, der dem geförderten Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, auf einen einschlägigen Tarifvertrag ausdrücklich und konkret Bezug nehmen. Die Inbezugnahme führt dazu, dass das bewilligende Jobcenter bei der Feststellung des berücksichtigungsfähigen Entgelts die Tarifvergütung zugrunde legt, obwohl eine direkte Tarifbindung nicht besteht.
Update: Förderung auf das tarifliche Monatsentgelt begrenzt
Wie die zgs consult GmbH in einer Mitteilung vom 12. Februar 2019 klarstellt, bezieht sich die Förderung des Bundes ausschließlich auf das monatliche Arbeitsentgelt des Tarifvertrages. Sonstige im Tarifvertrag vorgesehene Leistungen, wie etwa Einmal- oder Sonderzahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, aber auch vermögenswirksame Leistungen, sind nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts und zählen somit nicht zum berücksichtigungsfähigen Entgelt bei der Förderung nach § 16i SGB II.
Die sonstigen, über das monatliche Arbeitsentgelt hinausgehenden Leistungen könnten auch nicht durch die Kofinanzierung des Landes Berlin gefördert werden, so die zgs weiter. Das gelte auch dann, wenn im Arbeitsvertrag – wie empfohlen – auf einen geltenden Tarifvertrag Bezug genommen wurde. Die Förderung des Landes erfolgt allein in Gestalt des Degressions- und eines eventuellen Mindestlohndifferenzausgleichs bezogen auf das monatliche Arbeitsentgelt.
Autor: Frank Steger
Weitere Informationen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Häufig gestellte Fragen zum Teilhabechancengesetz