Satzung
Berliner Arbeitslosenzentrum evangelischer Kirchenkreise e. V. (BALZ)
vom 19. Mai 1980, zuletzt geändert am 24. Januar 2023
Inhalt
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Vereinsmittel
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Geschäftsführung
§ 9 Vermögensverwertung bei Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen Berliner Arbeitslosenzentrum evangelischer Kirchenkreise e. V. (BALZ).
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Er ist in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. und ist dadurch der Diakonie Deutschland (Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.) angeschlossen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es, arbeitslose und einkommensarme Menschen durch Information und Beratung über ihre sozialen Rechte aufzuklären, bei der Bewältigung ihrer Lage zu helfen, ihre gesellschaftliche Integration und Teilhabe zu unterstützen und dadurch das Wohlfahrtswesen zu fördern.
(2) Dieser Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, über die Arbeitslose und Erwerbstätige mit geringem Einkommen die Gelegenheit zu sozialer Beratung, zu Austausch und gegenseitiger Hilfe, zu allgemeiner, beruflicher und politischer Bildung, zur Freizeitgestaltung und zu handwerklicher und künstlerischer Betätigung finden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ämter des Vereins und seiner Organe werden grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt. Es besteht Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei Ausübung des Amts entstanden sind. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins in einer Richtlinie beschließen, dass Ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit und in der Lage ist, den Vereinszweck zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt, der über die Annahme durch schriftliche Mitteilung entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
(3) Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden.
(4) Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, er bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Es besteht die Möglichkeit zur Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie sind von allen Rechten und Pflichten regulärer Mitglieder entbunden.
§ 4 Vereinsmittel
(1) Der Verein finanziert seine Aufgaben über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Kollekten, öffentliche Zuwendungen sowie Zuschüsse der Kirchenkreise, die Mitglied im Verein sind.
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der Jahresabschluss wird von zwei Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen geprüft. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zur Prüfung des Jahresabschlusses eine externe Wirtschaftsprüfung beauftragt werden soll.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der besondere Vertreter nach § 30 BGB.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Der oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der oder die stellvertretende Vorsitzende, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm oder ihr das erforderlich erscheint, er oder sie muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder per E-Mail beantragen.
(3) Mitgliederversammlungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus persönlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation anwesenden Mitgliedern durchgeführt werden.
(4) Mitgliederversammlungen sind durch den oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall durch den oder die stellvertretende Vorsitzende, schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) den oder die Vorsitzende sowie den oder die stellvertretende Vorsitzende zu wählen,
b) dem Vorstand und der Geschäftsführung Richtlinien für seine bzw. ihre Arbeit zu geben,
c) den Jahresbericht des Vorstands entgegen zu nehmen,
d) den Jahresabschluss festzustellen,
e) den Vorstand zu entlasten,
f) die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen zu wählen oder zu beschließen, dass zur Prüfung des Jahresabschlusses eine externe Wirtschaftsprüfung beauftragt werden soll,
g) auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
h) über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu entscheiden.
(7) Die Mitgliederversammlung leitet der oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der oder die stellvertretende Vorsitzende.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmt. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine Zahl an Mitgliedern dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.
(10) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, eine Auflösung des Vereins nur von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(11) Unabhängig von der Art der Beschlussfassung ist über Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern zu übermitteln.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden sowie Beisitzerinnen und Beisitzern, die von den evangelischen Kirchenkreisen, die Mitglied im Verein sind, entsandt werden.
(2) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine berufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.
(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten.
(4) Der vertretungsberechtigte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen vertretungsberechtigten Vorstands bleibt der bisherige vertretungsberechtigte Vorstand im Amt.
(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und führt ihre Beschlüsse aus,
b) er erstellt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung den Jahresbericht und den Jahresabschluss und legt sie der Mitgliederversammlung zur Entgegennahme bzw. Feststellung vor,
c) er bestellt und entlässt die Geschäftsführung, beschließt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und übernimmt die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung,
d) er entscheidet über die Errichtung, Übernahme oder Einstellung von Einrichtungen und Projekten sowie die Aufnahme neuer Aufgabenfelder gemäß § 2 Absatz 2,
e) er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(6) Der Vorstand kommt mindestens halbjährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen werden von dem oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
(7) Der oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der oder die stellvertretende Vorsitzende, hat eine Vorstandssitzung unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung fordern.
(8) Die Vorstandssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Sitzung aus persönlich und im Wege der elektronischen Kommunikation anwesenden Vorstandsmitgliedern durchgeführt werden.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende, persönlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation anwesend sind.
(10) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der persönlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich oder per E-Mail fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(11) Unabhängig von der Art der Beschlussfassung ist über Beschlüsse des Vorstands eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zu übermitteln ist.
§ 8 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein und bestellt gemäß § 7 Absatz 5 Buchstabe c) einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin.
(2) Die Geschäftsführung vertritt den Verein bei den laufenden Geschäften, insbesondere in Organisations-, Projekt-, Personal-, Finanz- und Vermögensangelegenheiten.
(3) Die Geschäftsführung vertritt den Verein hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB nach innen und außen. Der Vertreter oder die Vertreterin nach § 30 BGB ist in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Die Geschäftsführung leitet die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands selbständig. Sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
(5) Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit, unterrichtet den Vorstand laufend und vollständig über die Aktivitäten des Vereins und seine wirtschaftliche Situation.
(6) Zur Vornahme von Geschäften, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedarf die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Welche Geschäfte dazu gehören, regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
(7) Die Geschäftsführung nimmt an der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er oder sie ist von der Sitzungsteilnahme auszuschließen, soweit eine ihn oder sie selbst betreffende Angelegenheit behandelt wird.
(8) Bei Verhinderung der Geschäftsführung übernimmt der vertretungsberechtigte Vorstand deren Aufgaben.
§ 9 Vermögensverwertung bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbleibende Vermögen dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. zu, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.