Grundsicherungsgeld löst zum 1. Juli das Bürgergeld ab
Mit Inkrafttreten des 13. SGB II-Änderungsgesetz zum 1. Juli 2026 hat die Bundesregierung den ersten Schritt zur „Reform“ der Grundsicherung für Arbeitsuchende umgesetzt. Es handelt sich dabei nicht weniger als um einen Systemwechsel.
Die „Neue Grundsicherung“ setzt wieder stärker auf Zwang und Bestrafung. Die Sanktionen bei Pflichtverletzungen und Terminversäumnissen werden deutlich verschärft. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Jobcenter-Mitarbeitenden und Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Erstellung oder Fortführung des für die Vermittlung in Arbeit zentralen Kooperationsplans kann die Integrationsfachkraft ihre Vorstellungen von Eingliederung einseitig und verpflichtend durch Verwaltungsakt festsetzen. Folgen Leistungsberechtigte den Auflagen des Verpflichtungsverwaltungsakts nicht, droht ihnen die Kürzung ihrer Leistungen. Und nicht zu vergessen: Der Vorrang der Arbeitsaufnahme gegenüber der Eingliederung in Arbeit durch berufliche Weiterbildung oder Umschulung wird wieder stärker betont. Dadurch besteht die reale Gefahr, dass Arbeitslose schneller in prekäre Jobs abgedrängt werden.
Die Unterstellung der Bundesregierung, mangelnde Arbeits- bzw. Mitwirkungsbereitschaft von Arbeitslosen, wie auch die Behauptung, es gäbe massenhaften Leistungsmissbrauch, entbehren jedweder empirischen Grundlage. Arbeitslosigkeit hat vielfältige Ursachen, die in erster Linie in der Wirtschaft zu verorten sind. Menschen, die arbeitslos werden, sollten die Unterstützung der Gesellschaft finden und nicht durch Kontrolle und Misstrauen an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden.
Die „Neue Grundsicherung“ setzt im Weiteren darauf, das gesellschaftliche Problem „Arbeitslosigkeit“ zu einem individuellen Problem der Arbeitslosen selbst zu machen. Denn Steuermittel, so die Bundesregierung, sollen künftig nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn „tatsächlich Bedürftigkeit“ vorliegt. „Deshalb soll der Zugang zu Grundsicherungsleistungen für Menschen mit höherem Vermögen oder unverhältnismäßig hohen Kosten für Unterkunft begrenzt werden“ (Bundestagsdrucksache 21/3541, Seite 3).
Konkret bedeutet dies:
· Die einjährige Karenzzeit für Vermögen, in der nicht nur ein Minimalvermögen geschützt ist, wird ersatzlos abgeschafft. Die Freibeträge für das Schonvermögen werden für viele Leistungsberechtigte abgesenkt. Beides gilt für Bedarfsgemeinschaften, die am 1. Juli oder danach einen Erst- oder Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter stellen.
· Hohe Bruttokaltmieten werden oberhalb eines willkürlich festgelegten Schwellenwerts (des 1,5fachen der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete) ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs nicht mehr vom Jobcenter übernommen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Übernahme der (vollen) Bruttokaltmiete „unabweisbar“ ist, zum Beispiel im Fall von „Bedarfsgemeinschaften mit Kindern“. Von der Mietendeckelung betroffene Leistungsberechtigte sind gezwungen, den nicht übernommenen Teil der Miete aus Ihrem Schonvermögen oder aus Ihrem Regelbedarf, der das Existenzminimum mit absichern soll, zu finanzieren.
Beide Regelungen zusammen werden mehr Armut, Mietschulden und Wohnungslosigkeit zur Folge haben.
Anstatt Vermögende, Erben großer Vermögen und Einkommensstarke stärker an der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umstrukturierung Deutschlands zu beteiligen und dafür zu sorgen, dass eine wirksame Begrenzung der Mieten in Ballungsräumen für alle politisch eingeführt und umgesetzt wird, werden die Folgen der Krise auf die Personen abgewälzt, die am Existenzminimum leben.
Die neuen Regelungen werfen viele Fragen auf. Die Beraterinnen und Berater des BALZ bleiben dran und unterstützen Sie bei Ihren berechtigten Anliegen - demnächst auch durch einen überarbeiteten Ratgeber „Grundsicherungsgeld in Berlin“.
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